Analoge Dienstleistungen
Geltungsbereich
In der grafischen Industrie gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
Sie sind bei der Offertstellung dem Kunden zur Kenntnis zu bringen.
Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben.
Angebote, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Im Interesse des Druckers sind alle Offerten und Auftragsbestätigungen schriftlich abzugeben.
Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.
Inhalt Druckvertrag
Der Drucker verpflichtet sich zur Erstellung der in Auftrag gegebenen Drucksache und der Auftraggeber zur Bezahlung sämtlicher anfallen der Kosten. Darunter fallen auch die Kosten für die Herstellung oder Bearbeitung von Daten, die separat ausgewiesen werden können. Eine Herausgabepflicht des Druckers für diese Daten, Arbeitsunterlagen und Werkzeuge besteht für den Drucker jedoch nicht; es sei denn, dies werde ausdrücklich im Druckvertrag vereinbart.
Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich MwSt. Allfällig anfallende Transportkosten sind speziell auszuweisen.
Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsvertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können und deren Preiskonsequenzen dem Auftraggeber mitgeteilt werden müssen.
Aufträge für Dritte
Will der Auftraggeber den Druckauftrag auf Rechnung eines Dritten oder mit dem Ziel, die Rechnung an einen Dritten zu stellen, abschliessen, bleibt er weiterhin Vertragspartei des Druckers und damit in Bezug auf die Bezahlung Schuldner; es sei denn, er weise sich bei Vertragsabschluss schriftlich als bevollmächtigter Vertreter des Dritten aus.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abgelieferte Ware bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum des Druckers. Der Drucker kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeit, oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate erstreckt, so ist der Drucker berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung seiner Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten.
Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Drucker unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.
Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Drucksachen die Druckerei verlassen. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Drucker kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Zussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt.
Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Urheberrechte
Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Druckers.
Allfällige Eigentumsrechte an Daten und Urheberrechte des Auftraggebers bleiben gewahrt. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die zur Verfügung gestellten Daten auf-bewahrt oder herausgegeben werden; es sei denn, dies werde ausdrücklich im Druckvertrag vereinbart.
Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Drucker zur Verfügung gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster, Schriften und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.
Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die von einer Druckerei erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Daten, Satz, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum der Druckerei.
Mehraufwand
Vom Besteller oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachten Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Autorkorrekturen
Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.
Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.
Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20 % – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller beschafftes Material ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Abrufaufträge
Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zulasten des Bestellers.
Lieferungen, Verpackung
Logistikkosten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.
Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) als Steueranteil, wird als separater Kostenzuschlag auf Lieferungen offen auf der Faktura ausgewiesen.
Mängelrüge
Die von der Druckerei gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens.
Haftungsbeschränkungen
Dem Drucker übergebene Manuskripte, Daten, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für allfällige weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden aus Mängeln, wird, vorbehältlich zwingender Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes vom 1. 1. 1994, gegenüber dem Endverbraucher wegbedungen.
Bei elektronischen Daten und Datenübernahme
Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt der Drucker keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Drucker nicht übernommen. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei Ablieferung oder Rückgabe von elektronisch erstellten und aufbereiteten Satz-/Bildinformationen an den Kunden wird ein kompletter Datenausdruck auf Papier mitgeliefert.
Verwendete Sprachen
Bezüglich Spracheigenschaft, Grammatik oder Syntax in den Unterlagen, die dem Drucker vom Auftraggeber geliefert werden, übernimmt der Drucker keine Haftung.
Kontroll- und Prüfdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien usw.) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Drucker haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Auftraggeber innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können. Verzichtet der Auftraggeber auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten, so trägt er das volle Risiko.
Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf grobes Verschulden.
Archivierung von Arbeitsunterlagen
Eine Archivierungspflicht für Arbeitsunterlagen besteht für den Drucker nicht; es sei denn, dies werde ausdrücklich vereinbart. Wird zusätzlich der Druckvertrag mit einem Archivierungsvertrag ergänzt, so erfolgt die Archivierung auf Gefahr des Auftraggebers und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Jede Haftung des Druckers für den Verlust von Daten bzw. den weiteren Arbeitsunterlagen wird wegbedungen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Druckort. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte des Druckortes zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird.
Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Anerkennung
Die Erteilung eines Druckauftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein.
1. September 2019
Digitale Dienstleistungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der cube media (FO-Fotorotar AG, im Folgenden: „cube media“). Für ein von cube media vertriebenes Produkt bzw. Dienstleistung bestehende Sonderbestimmungen (z.B. unbefristete oder befristete Lizenzen/Nutzungsbestimmungen für Software, Bedingungen für Wartungs- oder Supportdienstleistungen) gehen den vorliegenden AGB vor, insoweit sie inhaltlich von den AGB abweichen.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform; es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Dies gilt auch für jeden Vertrag, der auf Grundlage der vorliegenden AGB geschlossen wurde, sofern er keine andere Form der Schriftform gleichstellt.
1.4 Cube media behält sich vor, diese AGB ohne weiteres jederzeit mit Wirkung für alle künftig darauf basierenden Vertragsabschlüsse zu ändern. Mit Wirkung hinsichtlich bestehender Vertragsverhältnisse ist cube media zudem berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den betreffenden Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von cube media sind – insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Hauptleistung, Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design, Technik und Funktionsweise sowie Irrtum bei Beschrieb, Abbildung und Preisangabe vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/ oder durch Zusenden der Ware und/ oder durch Auftragsausführung durch cube media zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
2.2 Ein automatisch generiertes E-Mail, welches lediglich den Empfang einer Bestellung bestätigt, stellt keine Auftragsbestätigung dar.
2.3 Mangels anders lautender Angaben sind schriftliche Offerten von cube media 30 Tage lang gültig.
2.4 Jede Übernahme von Garantien oder Zusicherung von Eigenschaften zugunsten des Kunden bedarf der schriftlichen Bestätigung durch cube media.
2.5 Telefonische Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.6 Der Umfang der von cube media zu erbringenden Leistungen wird allein durch schriftliche Verträge festgelegt.
2.7 Aufgrund rechtlicher oder technischer Normen zwingend notwendige Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung sind im Hinblick auf die Leistungserfüllung vorbehalten.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemässe Installation, die Inbetriebnahme und den Unterhalt gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch cube media als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte (Endnutzer) in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern cube media Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäss, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von cube media angemessen. cube media kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Leistungsvoraussetzungen und Erfüllung
4.1. Soweit nicht anders geregelt, entstehen Erfüllungsansprüche des Kunden erst mit vollständiger Bezahlung des vertraglich festgelegten Entgelts. Insbesondere entstehen Nutzungsrechte an Software unabhängig von deren Freischaltung per Lizenzschlüssel erst mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr, sofern keine anderen Abreden bestehen.
4.2 Bestellte Produkte bzw. angeforderte Leistungen werden ausschliesslich an Adressen in der Schweiz oder Liechtenstein versandt bzw. erbracht.
4.3 Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
4.4 cube media ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.5 cube media ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.6 Zu Test- oder Demozwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von cube media. cube media behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
4.7 Bei erneuter Anforderung eines Datenträgers oder Produkt begleitender Unterlagen (CD-ROM, DVD, Handbuch usw.) sowie beim Umtausch/Rücksendung von Waren ist cube media zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr berechtigt.
4.8 Umbuchungen und Annullationen von durch den Kunden bei cube media reservierten Leistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch cube media. cube media ist zur Verrechnung einer Umtriebs- oder Annullationskostenentschädigung berechtigt. Bereits vorgenommene Abklärungen und Vorbereitungen werden in Rechnung gestellt.
4.9 Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist cube media nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt cube media Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder cube media einen höheren Schaden nachweist.
5. Lieferfristen
5.1 cube media ist ausschliesslich an schriftlich vereinbarte Liefertermine gebunden. Auftragsänderungen haben – sofern nicht anders vereinbart – die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zu Folge.
5.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von cube media nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei cube media, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
6. Preise
6.1 Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtspesen. Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreisen bzw. nach Aufwand zu den geltenden Ansätzen berechnet.
6.2 Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis und keine Rabatte vereinbart wurden, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
6.3 cube media ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsabschluss vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc., werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.
7. Zahlung
7.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kommt der Kunde ohne weiteres – insbesondere ohne Mahnung – in Verzug.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist cube media berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz zu verlangen.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist cube media nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt cube media Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder cube media einen höheren Schaden nachweist.
7.4 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von cube media verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.5 Schuldet der Kunde cube media mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
7.6 cube media behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Vorauszahlung seitens des Kunden zu erbringen. cube media steht es jederzeit frei, bestimmte Zahlungsarten zuzulassen oder auszuschliessen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 cube media behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Forderungen vor. cube media ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für cube media zu verwahren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist cube media berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Gewährleistung für Softwarelieferungen
9.1 Der Kunde hat gelieferte Software oder Softwareteile (im Folgenden zusammengefasst: Lieferung) unverzüglich auf Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel detailliert zu dokumentieren und cube media schriftlich innert 14 Tagen nach Auslieferung anzuzeigen. cube media bemüht sich, wesentliche angezeigte Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Mangels fristgemässer, detaillierter Mängelanzeige gilt die Lieferung als fehlerfrei abgenommen und akzeptiert.
9.2 cube media erbringt alle unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ausdrücklich unter gesetzlich grösstmöglicher Wegbedingung sämtlicher Gewährleistungs- oder Garantieansprüche. Gewährleistungsrechte bestehen einzig für schriftlich ausdrücklich zugesagte Eigenschaften der Software.
9.3 Insbesondere sichert cube media nicht zu, dass die gewartete Software unterbruchfrei und/oder zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt werden kann oder dass sie fehler- und störungsfrei nutzbar ist. Jede nicht autorisierte Veränderung der Software durch den Kunden führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.
9.4 Auf jeden Fall verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche innert 12 Monaten ab der jeweiligen Softwarelieferung.
10. Sorgfalt und Haftung
10.1 cube media erbringt die geschuldeten Vertragsleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Ein bestimmter Erfolg ist nur bei dessen ausdrücklicher Zusicherung in einer gesonderten Vertragsabrede geschuldet.
10.2 cube media übernimmt keine Haftung für Unterbrüche in der Softwarenutzung, die der Mängelbehebung, der Wartung, der Umstellung der Infrastruktur, der Einführung neuer Technologien oder ähnlichen Zwecken dienen.
10.3 cube media haftet ausschliesslich für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Hauptleistungspflichten. Im Übrigen ist jede Haftung im Zusammenhang mit den hier geregelten Leistungen im gesetzlich grösstmöglichen Umfang wegbedungen.
10.4 cube media haftet insbesondere in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparung, Betriebsunterbrüche, Verdienst- oder Umsatzausfälle und/oder Mehraufwand, atypische und nicht vorhersehbare Schäden sowie für Schäden, die deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – wie insbesondere durch Datensicherung – hätte verhindern können.
10.5 Soweit eine Haftung der cube media besteht, haftet cube media nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine diesbezüglichen Ansprüche ohne Zustimmung von cube media ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
10.6 Die Regelungen dieser Ziffer 10 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von cube media.
11. Geistiges Eigentum
11.1 cube media behält an gelieferter Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für das jeweilige cube media-Produkt.
11.2 cube media behält sich für jedes Design, jeden Text, jede Grafik auf ihrer Webseite, ihren Publikationen und Dokumentationen usw. alle Rechte vor. Das Kopieren oder jegliche andere Reproduktion wird nur zu dem Zweck gestattet, eine Bestellung bei cube media aufzugeben.
11.3 An Abbildungen, Texten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von cube media oder im Auftrag von cube media erstellten Unterlagen behält sich cube media GmbH unabhängig vom verwendeten Medium die Eigentums- und Urheberechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von cube media.
11.4 Die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Kunden für Softwareprodukte nach Inbetriebnahme bzw. Nutzung derselben werden durch den mitgeltenden Software-Lizenzvertrag geregelt.
12. Datenschutz
12.1 cube media versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes und der anderen einschlägigen Rechtsnormen zu beachten.
12.2 Die anlässlich der Bestellabwicklung anfallenden Kundendaten werden lediglich für interne Marktforschungszwecke genutzt. Eine Weitergabe an dritte Partnerunternehmen erfolgt nur soweit zur ordnungsgemässen Leistungserbringung erforderlich.
12.3 Der Kunde erklärt sich mit dieser Nutzung seiner Daten einverstanden. Im Übrigen hat er das Recht, jederzeit auf Anfrage die über ihn gespeicherten Daten einzusehen.
12.4 cube media trifft für die Abwicklung von Transaktionen im Webshop geeignete Sicherheitsvorkehrungen und verwendet zur Datentransfersicherheit namentlich Passwortschutz, SSL-Verschlüsselung sowie Firewall-Technologie. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen hat, dass das Passwort vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt ist.
12.5 Kundeninformationen, die aufgrund eines Supportauftrages, einer Datenkorrektur oder einer Mandantenanpassung für cube media zugänglich werden, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem Auftrag betrauten Mitarbeitern zugänglich gemacht. Alle Mitarbeiter die im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit für cube media Kenntnisse über Kundendaten erhalten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiter zu geben, noch diese darüber in Kenntnis zu setzen. Zugestellte Datenträger werden nach der Leistungserbringung an den Kunden retourniert oder durch cube media umgehend vernichtet.
13. Abtretbarkeit von Ansprüchen
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit cube media geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit cube media geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von cube media ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
14.2 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
14.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von cube media ist Zürich.
14.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
1. September 2019